Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt die gesamte Dauer des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit. Dies bedeutet, dass selbst die Zeiträume, in denen Sie nicht aktiv arbeiten, sondern lediglich bereitstehen, als Arbeitszeit angesehen werden.
Anwendung der EuGH-Entscheidung
Obwohl diese Entscheidung europaweit gilt, haben einzelne Länder in der EU ihre nationalen Arbeitsgesetze entsprechend angepasst. In Deutschland gilt beispielsweise die Regel, dass nur die tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit zählt.
Auswirkung auf die Arbeitnehmer
Diese unterschiedlichen Auslegungen können für aArbeitnehmer verwirrend sein. Wenn der gesamte Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit angesehen wird, kann dies dazu führen, dass die Höchstarbeitszeit überschritten wird und zusätzlicher Ausgleich benötigt wird.
Was Arbeitnehmer tun können
Wenn Sie sich im Unklaren darüber sind, wie Ihre Bereitschaftsdienstzeiten berechnet werden sollten, wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.