Aufhebungsvertragsangebot nur für jüngere Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 25.02.2010 in einer Klage eines 61-jährigen Arbeitnehmers, der seit fast 40 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig war. Dieser Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung von etwa 170.000 €. Der Hintergrund war, dass der Arbeitgeber im Zuge größerer Personalabbau-Maßnahmen Aufhebungsverträge mit Abfindung für alle Mitarbeiter anbot, die ab 1952 geboren waren. Der Kläger fühlte sich aufgrund seines Alters diskriminiert, weil ältere Mitarbeiter von dem Angebot ausgeschlossen waren.
Keine Altersdiskriminierung laut BAG
Das BAG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es sah keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da ältere Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz behalten konnten. Dies sei der Hauptzweck des Diskriminierungsverbotes, das nicht dazu bestimmt ist, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, auch mit älteren Mitarbeitern Aufhebungsverträge gegen Abfindung abzuschließen.
Entscheidungsgrundlage des BAG
Die Entscheidung des BAG stützte sich auf das Kündigungsschutzgesetz, das bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen einer Sozialauswahl von den Arbeitgebern verlangt, zunächst jüngere Mitarbeiter mit kürzerer Betriebszugehörigkeit zu entlassen. Wenn sich der Arbeitgeber daher entscheidet, nur jüngeren Mitarbeitern Aufhebungsverträge anzubieten, kann diese Berücksichtigung des Bestandsschutzes für ältere Mitarbeiter nicht gleichzeitig als Diskriminierung angesehen werden.
Kurz und Knapp
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitgeber nach diesem Urteil des BAG Aufhebungsverträge nur jüngeren Arbeitnehmern anbieten können, ohne gegen das AGG zu verstoßen. Dies beruht auf der Anerkennung des Bestandsschutzes für ältere Arbeitnehmer und der gesetzlichen Anforderung, bei betriebsbedingten Kündigungen zunächst jüngere Mitarbeiter zu entlassen.