Arbeitnehmer und Angestellte können sich gegen eine erhaltene Kündigung wehren. Dafür muss jedoch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden. Am wichtigsten ist dabei die dreiwöchige Klagefrist.
Nach Kündigung nur 3 Wochen Zeit
Mit Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage zu erheben. Häufig wird diese Frist von Arbeitnehmern übersehen oder unterschätzt. So wird zumeist zuerst noch schnell ein geplanter Urlaub angetreten oder anderweitigen Verpflichtungen nachgekommen. Doch die dreiwöchige Klagefrist ist grundsätzlich nicht verlängerbar und gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung im Zeitpunkt einer Erkrankung zugestellt wird. Selbst unwirksame Kündigungen werden mit Ablauf der dreiwöchigen Frist ohne das Einlegen einer Klage bestandswirksam.
Auch für Änderungskündigung wichtig
Diese Frist gilt im Übrigen auch für sogenannte Änderungskündigungen, bei denen dem Arbeitnehmer geänderte Vertragsbedingungen angeboten werden. Akzeptiert der Arbeitnehmer die geänderten Vertragsbedingungen nicht, so muss auch hier innerhalb von drei Wochen eine gerichtliche Überprüfung vor dem zuständigen Arbeitsgericht stattfinden.
Die Ausnahmen bei der Frist
Nur in den äußersten Ausnahmen kann eine Verlängerung der Frist beantragt werden. Hierfür muss jedoch nachgewiesen werden, dass es dem Arbeitnehmer trotz der größtmöglichen Sorgfalt nicht möglich war, rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Ein Urlaub stellt hierfür beispielsweise keinen fristverlängernden Grund dar, da es zumeist möglich ist, vorher telefonisch oder per Internet Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen, welcher sich um die Fristenwahrung kümmert.