Die Anrechnung anderweitigen Einkommens bezieht sich auf die Praxis, Einkommen aus anderen Quellen auf eine bestimmte Leistung oder Zahlung anzurechnen. Dies geschieht in der Regel in Fällen, in denen eine Person, die staatliche Unterstützung oder eine andere Art von Zahlung erhält, auch Einkommen aus anderen Quellen bezieht.
In Deutschland ist die Anrechnung anderweitigen Einkommens insbesondere in den Sozialgesetzbüchern (SGB) geregelt. Dort wird festgelegt, welche Einkommensarten auf welche Leistungen angerechnet werden und in welcher Höhe. Zum Beispiel wird bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II (ALG II) das Einkommen von Partnern oder Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, das über einem bestimmten Freibetrag liegt, angerechnet.
Auch bei der Berechnung von Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird anderes Einkommen angerechnet. Hierbei wird zwischen Einkommen aus Erwerbstätigkeit und anderen Einkommensarten, wie zum Beispiel Renten oder Kapitaleinkünften, unterschieden.
In der Regel wird das Einkommen, das auf eine Leistung angerechnet wird, von der tatsächlich zu zahlenden Summe abgezogen. Die Anrechnung anderweitigen Einkommens kann somit dazu führen, dass die Höhe der Leistung reduziert wird oder dass die betroffene Person möglicherweise keine Leistung mehr erhält, wenn das andere Einkommen hoch genug ist.
In einigen Fällen kann es Ausnahmen von der Anrechnung anderweitigen Einkommens geben. Zum Beispiel können bestimmte Einkommensarten wie Kinder- oder Elterngeld von der Anrechnung ausgenommen sein. Auch gibt es Freibeträge, die das zu berücksichtigende Einkommen reduzieren können.
Insgesamt dient die Anrechnung anderweitigen Einkommens dazu, sicherzustellen, dass staatliche Unterstützung und andere Zahlungen nur an diejenigen Personen ausgezahlt werden, die tatsächlich Bedarf haben und keine andere Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.