Das kommt darauf an. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während dieser Zeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, auch wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Erkrankung nach der Kündigung – immer ein Geschmäckle Erkrankt ein Arbeitnehmer jedoch nach einer Kündigung oder …