Der Grundsatz der Urlaubsabgeltung
Grundsätzlich besteht das Ziel des Urlaubs darin, dass der Arbeitnehmer eine Pause von der Arbeit einlegt, um sich zu erholen und seine Arbeitskraft wiederherzustellen. Diese regenerative Funktion des Urlaubs wäre gefährdet, wenn statt der Erholungszeit eine finanzielle Abgeltung in Betracht käme. Daher ist im Normalfall eine Urlaubsabgeltung, also eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs statt der Gewährung von Freizeit, gesetzlich nicht vorgesehen.
Beispiel für die Anwendung des Grundsatzes
Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer hat noch 10 Tage Urlaub übrig. Er kann nicht einfach darauf bestehen, dass ihm diese Tage ausgezahlt werden, während er weiterarbeitet. Stattdessen muss er die Urlaubstage nehmen, um eine Auszeit von der Arbeit zu haben und sich zu erholen.
Ausnahmen im Falle einer Kündigung
Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und daher eine Gewährung des Urlaubs (teilweise) nicht mehr möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird und er daher nicht mehr in der Lage ist, seinen Urlaubsanspruch in Anspruch zu nehmen.
Beispiel für eine Ausnahme bei Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise 20 Tage Urlaub im Jahr hat und ihm im Juli fristlos gekündigt wird, hätte er noch 10 Tage Urlaubsanspruch übrig. Da er aufgrund der Kündigung diese Tage nicht mehr nehmen kann, wäre eine Urlaubsabgeltung, also eine Auszahlung dieser Tage, möglich.
Festgelegter Urlaub und Kündigungsfrist
In Fällen, in denen der Urlaub bereits vor einer ordentlichen Kündigung festgelegt wurde und in den Zeitraum der Kündigungsfrist fällt, ist eine Abgeltung nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den bereits festgelegten Urlaub zu nehmen.
Beispiel für festgelegten Urlaub während der Kündigungsfrist
Angenommen, der Arbeitnehmer hat bereits einen zweiwöchigen Urlaub für August geplant und erhält im Juli eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den geplanten Urlaub im August nehmen, obwohl das Arbeitsverhältnis dann bereits beendet ist.
Urlaub während der Kündigungsfrist
Wenn der Urlaub vor der Kündigung noch nicht festgelegt wurde, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs freistellen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird, während gleichzeitig sein Urlaubsanspruch verrechnet wird. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn diese Regelung für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar ist.
Beispiel für eine Freistellung während der Kündigungsfrist
Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von drei Monaten hat und noch 15 Tage Urlaub übrig hat, kann der Arbeitgeber ihn für diese 15 Tage von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer wäre dann für diese Zeit von der Arbeit befreit, während sein Urlaubsanspruch um diese 15 Tage reduziert wird.